· Fachbeitrag · Haftungsrecht
BGH: Prüfungspflichten eines Steuerberaters bei der Jahresabschlusserstellung auf Insolvenz
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
| Erstellt ein Steuerberater für eine GmbH den Jahresabschluss, so hat er auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinzuweisen. Dies ist der Fall, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und der Berater annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Er ist verpflichtet zu prüfen, ob auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten vorliegen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können ( BGH 26.1.17, IX ZR 284/14, Abruf-Nr. 192324 ). |
Hintergrund
Zwischen der Kapitalgesellschaft und dem beauftragten Steuerberater liegt hinsichtlich der Erstellung eines Jahresabschlusses ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Der Steuerberater schuldet einen Leistungserfolg. Entspricht nun der Jahresabschluss nicht den handelsrechtlichen Vorschriften - etwa weil der Jahresüberschuss trotz erkennbarer Insolvenzreife weiterhin auf Basis von Fortführungswerten aufgestellt wird -, so ist die erbrachte Leistung mangelhaft und der Steuerberater unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet, so das aktuelle Urteil des BGH.
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter einer GmbH verlangte von dem früheren Steuerberater, der die Abschlüsse des Unternehmens für mehrere Jahre erstellt hatte, Schadenersatz wegen Falschberatung. Trotz jahrelanger bilanzieller Fehlbeträge habe dieser nicht ausreichend auf die Pflicht hingewiesen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
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