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  • · Fachbeitrag · Kanzlei-Newsletter

    Bestätigungsmail: Das Ende des Double Opt-In für Newsletter?

    von RA, FA für Informationstechnologie Thomas Feil, Hannover

    | Das Urteil des OLG München vom 27.9.12 (29 U 1682/12, Abruf-Nr. 130964 ) sorgt für erhebliche Unruhe. Grundsätzlich ist es untersagt, Werbemails an einen Empfänger zu versenden, ohne dass dieser zuvor seine Einwilligung erteilt hat. |

     

    In der Praxis hat sich bei der Anmeldung zu einem Newsletter die Vorgehensweise herausgebildet, im Double Opt-In-Verfahren eine Anmeldung bestätigen zu lassen. Der Kunde erhält nach seiner Eintragung in den Newsletter-Verteiler eine E-Mail mit der Aufforderung, über einen mitgeschickten Link die Erstanmeldung zu bestätigen. Bisher wurde dies so von der Rechtsprechung für rechtmäßig angesehen. Das OLG München wertete allerdings in der Entscheidung aus September 2012 die Bestätigungsmail nach der Newslettereintragung mit dem mitgeschickten Link als Werbemail. Nach unserer Auffassung ist diese Rechtsprechung zu weitgehend.

     

    Sicherlich sind einige Unternehmen immer wieder versucht, ungefragt „Bestätigungsmails“ zu verschicken, die darüber hinaus noch Werbeangebote enthalten. Daher ist auf jeden Fall zu beachten, dass in den Bestätigungsmails für einen Newslettereintrag keine Werbung mit versandt wird. Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München das Risiko, dass die Mailadresse eines unbeteiligten Dritten bei einer Newsletteranmeldung benutzt wird und dann - auf den ersten Blick zu Recht - die Bestätigungsmail als Werbemail an den unbeteiligten Dritten eingeordnet wird.

     

    PRAXISHINWEIS |  Im Moment bleibt nur abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München durchsetzt. Wer auf seinen Internetseiten die Möglichkeit bietet, eine Anmeldung zu einem Newsletter vorzunehmen, muss derzeit mit einem rechtlichen Risiko leben.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 77 | ID 39072400