· Fachbeitrag · Kanzleinachfolge
Heute Chef, morgen Mitarbeiter
von Alexander Jost, Lauf, www.jost-ag.de, und RA Markus Tröschel, Lauf, www.kanzlei-troeschel.de
| Der Verkauf der Kanzlei aus Nachfolge- oder strategischen Gründen geht nicht zwingend mit einer Beendigung der beruflichen Tätigkeit einher. Steuerberater entscheiden sich heute vermehrt dafür, nach einer Veräußerung entweder in freier Mitarbeiterschaft oder im Angestelltenverhältnis in der Kanzlei weiter zu arbeiten. Dabei sollten sie eine Reihe von rechtlichen Aspekten beachten. |
Zwölf Monate unentgeltlich im Rahmen der Überleitung
Die Gründe und Motive sind vielschichtig wie die Veräußerer selbst: Wenn der Steuerberater nach dem Verkauf seiner Kanzlei in dieser tätig bleiben möchte, tut er dies oft, um eine bessere Überleitung der Mandanten zu gewährleisten. Besonders Großmandate erfordern eine längere Übertragungszeit oder auch solche Mandanten, die eine enge Bindung an den Kanzleiverkäufer haben. In der Praxis spielt in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Wunsch und das Bedürfnis des Nachfolgers auf eine Namensfortführung des angestammten Namens des Veräußerers eine bedeutende Rolle.
Grundsätzlich gilt: Es ist üblich, dass der Verkäufer nach der Übertragung für einen vorher vertraglich vereinbarten Zeitraum für den Käufer tätig bleibt. Er tut dies in der Regel unentgeltlich, da diese überleitende Tätigkeit Bestandteil des Kaufpreises ist. Branchenüblich ist ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten, da innerhalb dessen die Mandanten sämtliche turnusmäßig wiederkehrenden Leistungen abgerufen haben und der Nachfolger anschließend in der Lage ist, diese nahtlos in gewohnter Form weiter zu betreuen.
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