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  • · Fachbeitrag · Kanzleiorganisation

    Umfassend und rechtzeitig planen: Urlaubs- und Notfallvertretung eines Steuerberaters

    von Alexander Jost, Lauf

    | Wenn man drei Wochen in den Urlaub fährt, gibt es viele Kleinigkeiten, die noch erledigt werden müssen. Viel weitreichender sind die Regelungen für einen Notfall. Wer springt ein und vertritt den Berater? Wie läuft der Betrieb weiter? Wie wird sichergestellt, dass die Mandanten nicht abgeworben werden? Sollte die unfreiwillige Abwesenheit dauerhaft bestehen bleiben: Wo findet sich ein Nachfolger? Wie wird sicher erreicht, dass die Kanzlei ihren Wert behält und etwaige Erben finanziell absichert? Diese zentralen Problemstellungen lösen Steuerberater am besten mit einem umfassenden Notfallplan. |

    Praxisvertreter, Praxisabwickler, Praxistreuhänder

    Ob Urlaub oder Notfall - die gesetzliche Regelung ist eindeutig und klar. Sie sieht vor, dass Steuerberater ab einer Abwesenheit von über einem Monat einen Vertreter in ihrer Kanzlei benötigen. Die drei relevanten §§ 69, 70 und 71 StBerG sehen dabei einen grundsätzlichen Unterschied vor: Während bei einem Ausfall zu Lebzeiten ein Praxisvertreter eingesetzt wird, tritt im Todesfall ein Praxisabwickler auf. Vorübergehend ist auch der Einsatz eines Praxistreuhänders möglich. Das ist dann der Fall, wenn zwar ein möglicher Nachfolger zur Verfügung steht, dieser aber erst in nächster Zeit den entsprechenden Titel erwerben wird.

     

    Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht springt im Notfall die Kammer ein. Sie bestellt einen Vertreter oder Abwickler, sofern keine anderweitigen im Vorfeld getroffenen Regelungen greifen. Dies ist zwar beruhigend, sollte aber nicht dazu führen, auf entsprechende Planungen für den Fall der Fälle zu verzichten. Selbstverständlich ist es besser, selbst einen entsprechenden Vertreter oder Abwickler bereits zu Lebzeiten zu finden und zu bestimmen.