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  • 08.09.2008 | Außergewöhnliche Belastung

    FG Düsseldorf billigt außergewöhnliche Abschreibung für unvermietbare Immobilie

    Bei unvermietbaren Immobilien ist neben der Regelabschreibung (lineare oder degressive Abschreibung) auch eine Absetzung für außergewöhnlich technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 09.08.07, Az: 16 K 840/05 F; Abruf-Nr. 082812). Diese geänderte Rechtsprechung betrifft sowohl Gewerbeimmobilien als auch Mietwohnhäuser, wenn diese wegen Abnutzung und Veränderungen des Geschmacks, der Marktverhältnisse etc. nach Ablauf des Mietvertrags nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weitervermietbar sind.  

     

    Nach Auffassung des Finanzgerichts steht selbst eine Grundstücksveräußerung der Abschreibung aus wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, wenn die Abschreibung letztlich ausschließlich durch die vorherige Vermietung des Objektes veranlasst ist und der Verkaufsentschluss nachweislich erst nach Feststellung der Unvermietbarkeit des Grundstücks getroffen wurde.  

     

    Der Fiskus wendet diese geänderte Rechtsprechung allerdings noch nicht an. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az: IX R 64/07). Trotzdem sollten Sie in einschlägigen Fällen neben der Regelabschreibung eine AfaA vornehmen. Gegen ablehnende Steuerbescheide sollten Sie unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch einlegen, der dann kraft Gesetzes ruht.  

    Quelle: Seite 16 | ID 121524