· Fachbeitrag · Nicht ohne meinen Mandanten
Vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung sollte dem Mandanten mitgeteilt werden
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Zum Jahresende wird es wieder eng mit den Fristen: Deshalb werden vermehrt Fristverlängerungsanträge gestellt. Sofern dies fernmündlich im Gespräch mit dem Finanzamt erfolgt, ist Vorsicht geboten. Dies zeigt folgender Fall, der gerichtlich durch einen Vergleich beendet wurde. |
Sachverhalt
Der Mandant fragt gegen Jahresende mehrfach beim Steuerberater an, wann der Jahresabschluss fertiggestellt sein würde. Da noch einige Unterlagen fehlten, sollte ein Besprechungstermin vereinbart werden. Dieser kam nicht zustande.
Stattdessen stellte der Steuerberater einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt, der auch schriftlich in dem Sinne beschieden wurde, dass er zwar abgelehnt, jedoch von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen werde, wenn die Steuererklärung bis 5. Februar des Folgejahrs vorliege. Der Mandant wurde hierüber nicht informiert. Nachdem jedoch auch dieser Termin nicht gehalten werden konnte, telefonierte der Steuerberater mit dem Finanzamt und erhielt telefonisch eine weitere „Fristverlängerung“ bis 15. März. Dies notierte er auf der dem Gericht vorgelegten Mitteilung des Finanzamts über die erste „Fristverlängerung“ bis 5. Februar. Auch über diese weitere - mündliche - Fristverlängerung wurde der Mandant nicht informiert.
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