14.07.2016 · Fachbeitrag · Offenbare Unrichtigkeit
In der Formularzeile eingetragen, aber bei der Summe vergessen
| Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO vor, wenn im Fall umsatzsteuerpflichtiger Vermietung zwar in der Zeile 51 der Anlage V in der Fassung ab 2010 Vorsteuer eingetragen, aber diese Beträge nicht in der Summe der Werbungskosten (Zeile 50 der Anlage V) berücksichtigt worden sind (FG Hamburg 17.3.16, 2 K 37/15, rechtskräftig, Abruf-Nr. 187137 ). |
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