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  • · Fachbeitrag · Ordnungsmäßige Buchführung

    Aufzeichnungspflichten bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Auch Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG, Klein- und Kleinstbetriebe sowie freiberufliche Praxen, haben Aufzeichnungspflichten, die jedoch nicht den Umfang annehmen müssen, wie sie die Verwaltungsanweisungen des BMF für Kaufleute vorschreiben. Oft spielt bei diesen Betrieben der Bargeldverkehr eine bedeutende Rolle, sodass insbesondere die Mindestaufzeichnungen zur Kasse vorliegen müssen, um Hinzuschätzungen zu vermeiden. Nicht erforderlich ist eine kaufmännische Buchführung i. S. der § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG , es sei denn es werden freiwillig Jahresabschlüsse erstellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. |

    Vorgeschichte

    In zwei Schreiben hat das BMF zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (BMF 26.11.10, IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl I 20, 1342) und zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Buchführung sowie zum Datenzugriff (GoBD, BMF 14.11.14, IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl I 14, 1450) Richtlinien erlassen, die die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen betreffen ‒ insbesondere für solche mit einem umfangreichen Bargeldverkehr, die ihr jährliches Ergebnis i. S. des § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 Abs. 1 EStG ermitteln.

     

    Besondere Bestimmungen, die für Unternehmen und Selbstständige gelten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind in den Verordnungen nicht enthalten. Dies veranlasst die Finanzverwaltungen dazu, dass sie bei Betriebsprüfungen bei Gewinnermittlern gemäß § 4 Abs. 3 EStG die gleichen Voraussetzungen für die Ordnungsmäßigkeit der Erfassungs- und Aufzeichnungspflichten fordern, wie sie für bilanzierende Steuerpflichtige gelten.