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  • · Fachbeitrag · Praxisbewertung

    Bewertung der Steuerberaterpraxis - Absage an die Umsatzwertverfahren

    von Prof. Dr. Peter Knief, Köln

    | Der BGH hat aktuell eine ganze Reihe wichtiger und zum Teil bisher strittiger Fragen im Zusammenhang mit der modifizierten Praxisbewertung im Zugewinnausgleich geklärt. Diese Entscheidungen sind auch außerhalb des Familienrechts von grundlegender Bedeutung, da allen Verfahren, die auf einem Umsatzvervielfältiger basieren, damit eine Absage erteilt wird. |

    Aktuelle Rechtsprechung des BGH

    Der BGH hat sich in zwei Urteilen vom 2.2.11 (XII ZR 185/08, Abruf-Nr. 112643) und 9.2.11 (XII ZR 40/09, Abruf-Nr. 110946) sehr ausführlich mit der modifizierten Praxisbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs beschäftigt. Obwohl die Urteile grundsätzlich das Familienrecht betreffen, sind beide durch sehr bemerkenswerte grundsätzliche Anmerkungen zur Praxisbewertung auch außerhalb des Familienrechts relevant. Die Entscheidungen werden sich auch auf Praxisbewertungen im Rahmen des Verkaufs oder Ankaufs von Praxen oder auf gesellschaftsrechtliche Veränderungen auswirken. Erste Urteilsbesprechungen deuten den Paradigmenwechsel an. Besonders spannend wird es sein, die Reaktionen der entsprechenden Berufskammern zu lesen, haben sie doch alle - was die Umsatzvervielfältiger betrifft - die rote Karte erhalten.

     

    Eine freiberufliche Praxis ist stets mit dem vollen Wert (Verkehrswert gleich Ertragswert) in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das ist nicht neu. Aber, so das Urteil des BGH: „Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zulässt.“ Diese Ansage ist neu und sagt allen Verfahren mit Umsatzvervielfältigern das „Aus“ an mit dem Hinweis: „ein reines Umsatzverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode“.