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  • · Nachricht · Pressemitteilung des DStV

    Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung - Rechtlich zweifelhaft!

    | Jüngst versieht die Finanzverwaltung die Anrechnungsverfügungen in Einkommensteuerbescheiden bei zusammenveranlagten Eheleuten ausnahmslos mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Zu Beginn dieser Praxis enthielten die Bescheide keine Begründung. Nunmehr erfolgt der Hinweis, dass der Vorbehalt sicherstellen soll, dass gegebenenfalls auftretende Änderungen bei der Anrechnung von Vorauszahlungen und/oder Steuerabzugsbeträgen nachvollzogen werden können. Zudem wird auf das Schreiben des BMF vom 30.1.12 (IV A 3 - S 0160/11/10001 ) verwiesen, welches aufgrund eines Urteils des BFH vom 22.3.11 ( VII R 42/10 ) erging. Entsprechend der Anweisung im BMF-Erlass wird zudem die personelle Anordnung zunehmend durch das automationsgestützte Verfahren ersetzt. |

     

    Angesichts der durch die Steuerberaterschaft aufgeworfenen Fragen hat der DStV ein kritisches Schreiben an das BMF (Stellungnahme S 10/12) gerichtet. Der DStV kommt zu folgenden Ergebnissen:

     

    • • Der Erfolg eines Einspruchs allein gegen den Widerrufsvorbehalt als Nebenbestimmung ist angesichts der kontroversen Diskussion über dessen Anfechtbarkeit ungewiss. Auch die Anfechtung der Anrechnungsverfügung in Verbindung mit dem Widerrufsvorbehalt dürfte von der Finanzverwaltung mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen werden.
    • • Unter Berücksichtigung der rechtlichen Qualität der Anrechnungsverfügung sprechen gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts. Hat der Steuerpflichtige auf die Anrechnungsverfügung einen Anspruch, darf sie nur mit einer Nebenbestimmung wie dem Widerrufsvorbehalt versehen werden, wenn diese bestehende Versagungsgründe beseitigen soll. In der Regel kann die Anrechnungsverfügung jedoch ohne Weiteres erlassen werden.
    • • Zudem zeichnet sich die Rechtswidrigkeit bei der automationsgestützten Beistellung des Widerrufsvorbehalts ab. Mangels weiterer Anforderungen in diesem Verfahren unterlässt die Finanzverwaltung zukünftig die grundsätzlich bei Nebenbestimmungen erforderliche Ermessensausübung.
    • • Fraglich erscheint auch, ob die Anrechnungsverfügung zukünftig durch den Widerrufsvorbehalt überhaupt änderbar ist. Der Widerrufsvorbehalt eröffnet grundsätzlich nur die Änderbarkeit für die Zukunft. Ob sich der Regelungsgehalt der Anrechnungsverfügung auch auf die Zukunft erstreckt oder aber lediglich punktuell auf den Zeitpunkt des Erlasses bezieht, ist hingegen bisher ungeklärt.
    • • Schließlich zeichnet sich einmal mehr die Aushebelung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung ab. Mit ihrer bisherigen Auffassung zum Beginn der Zahlungsverjährungsfrist bei Anrechnungsverfügungen sowie zum Vorrang der Jahresfrist bei der Aufhebung von Verwaltungsakten vor der Zahlungsverjährungsfrist steht sie im klaren Widerspruch zur jüngsten BFH-Rechtsprechung. Hält die Finanzverwaltung an diesen Positionen fest, führt der Widerrufsvorbehalt zu einer Rechtsunsicherheit auf unbestimmte Zeit und damit für den Steuerpflichtigen zu einer unangemessenen Beschwer.

     

    Quelle:

    • Pressemitteilung des DStV
    Quelle: ID 34774040