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  • · Fachbeitrag · Rechte und Pflichten bei der Honorarvereinbarung

    Es herrscht Chaos bei den Formerfordernissen für Vergütungsvereinbarungen

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Steuerberater sind nach § 64 Abs. 1 StBerG an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Damit ist die Vertragsfreiheit begrenzt, nicht aber aufgehoben. |

    Hintergrund

    Zunächst einmal gilt die StBVV nur für die Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG, nicht hingegen für die sogenannten vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Insoweit sind die Gebühren frei vereinbar. Dies umfasst auch die vertragliche Vereinbarung, nach der StBVV abzurechnen.

     

    Die StBVV sieht Einzelvergütungen (§§ 21 bis 46 StBVV) und Vergütungsvereinbarungen (§§ 4 und 14 StBVV) vor. Daneben existiert noch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 9a StBerG.

     

    Aus der amtlichen Begründung (Amtliche Begründung vor § 1 Allgemeiner Teil) zur StBVV ist ersichtlich, dass Vergütungsvereinbarungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 4 und 14 StBVV zivilrechtlich wirksam abgeschlossen werden können, wenn dabei die Grenzen der StBVV nicht überschritten werden. Solange die Gebührenabrede nicht zur Folge hat, dass der Steuerberater ein höheres Honorar verlangen kann als nach gesetzlichem Gebührenrecht, ist der Auftraggeber in seinen von § 4 Abs. 1 StBGebV geschützten Belangen nicht betroffen (BGH 21.9.00, IX ZR 437/99, openJur 2010, 7839). Gesonderte Formvorschriften bestehen für solche Vereinbarung nicht. Auch eine mündliche Vereinbarung ist danach wirksam.

    Formerfordernisse bei Vergütungsvereinbarungen

    Die Formerfordernisse für Vergütungsvereinbarungen sind uneinheitlich:

     

    Für die Pauschalhonorarvereinbarung gilt die Schriftform, und zwar sowohl für den Steuerberater als auch den Auftraggeber, § 14 StBVV. Zudem müssen beide Unterschriften in einer Urkunde enthalten sein.

     

    Für die Vereinbarung einer höheren oder niedrigeren Gebühr gilt die Textform, § 4 Abs. 1 StBVV. Sie darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein. Wirksam ist eine solche Vereinbarung aber nur, wenn der Steuerberater den Auftraggeber vorher auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren/niedrigeren Gebühr hingewiesen hat (Handlungsempfehlung des DStV zur Einhaltung der neuen Hinweispflichten nach § 4 Abs. 4 StBVV, www.iww.de/s23).

     

    Für die Erfolgshonorarvereinbarung nach § 9a StBerG gilt ebenfalls die Textform. Auch sie darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein.

     

    Sowohl für Einzelvergütungen als auch Vergütungsvereinbarungen gilt aber, dass sie erst einforderbar sind, wenn der Steuerberater sie unter Bezugnahme auf die Vorschrift der StBVV bzw. getroffene Vereinbarung in Rechnung stellt, womit wieder das Schriftformerfordernis des § 9 StBVV zu beachten ist (Feiter, Die neue Steuerberatervergütungsverordnung, § 4, Rz. 109).

    Unterschrift

    Zum Erfordernis der Schriftform/Unterschrift hat sich eine mannigfache Rechtsprechung entwickelt, ohne wirklich Klarheit zu verschaffen. Für die Anerkennung als Unterschrift erforderlich aber auch genügend ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde, das nicht notwendigerweise lesbar sein muss. Zu einer Unterschrift gehört aber mindestens, dass mehrere einzelne Buchstaben als solche zu erkennen sind.

     

    Danach erfordert eine Unterschrift

     

    • einen individuellen Schriftzug, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und
    • die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt,
    • ohne jedoch lesbar sein zu müssen.

     

    Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BAG 30.8.00, 5 AZB 17/00, NJW 01, 316). Eine Wellenlinie als Unterschrift ist danach gültig (OLG 28.6.05, 22 U 34/05, KKH-Nachrichten 06, 12). Ausreichend sein dürfte auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen des Steuerberaters (§ 126 Abs. 1 BGB).

     

    Der schlichte „Federstrich“ hingegen genügt nicht. Auch Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben erkennen lassen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die als bewusste und gewollte Namensabkürzung (Paraphe) erscheint, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer formgültigen Unterschrift (OLG Frankfurt 2.2.88, 14 U 132/86, StB 89, 198).

     

    Hat ein Auftraggeber jedoch im Rahmen von länger andauernden Geschäftsbeziehungen die Unterschrift eines Steuerberaters nicht beanstandet, dann darf der Steuerberater darauf vertrauen, dass er es auch künftig nicht tun wird, es sei denn, der Auftraggeber hätte ihn vorher abgemahnt (BVerfG 26.4.88, 1 BvR 669/87; 1 BvR 686/87; 1 BvR 687/87, NJW 88, 2787; BGH 28.9.98, II ZB 19/98 NJW 99, 60).

     

    Ebenfalls kein Ersatz für die persönliche Unterschrift ist die Verwendung von Formularen mit eingedruckter Unterschrift und von Faksimile-Stempeln. Ein unterzeichnetes Mahnschreiben kann die fehlende Rechnungsunterschrift ebenfalls nicht ersetzen (OLG Düsseldorf 5.12.96, 13 U 17/95, GI 1997, S. 167; LG Düsseldorf 9.9.10, 8 O 233/08, openJur 2011, 75289).

    Elektronische Form der Unterschrift

    Die schriftliche Form der Gebührenrechnung kann gem. §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB durch die elektronische Form (E-Mail) ersetzt werden, wenn der Steuerberater der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Eine Signatur mit Berufsattribut ist nach Auffassung der BStBK nicht erforderlich (Mitteilungsblatt der StBK Westfalen-Lippe II/2006, S. 41; a.A.: AG Hamburg-Altona 3.5.06, 319 C 337/05, DStR 06, 1523 f).

     

    Eine ausschließlich elektronische Übersendung einer Gebührenrechnung ohne die bislang geforderten qualifizierten Anforderungen (EDI-Verfahren oder elektronische Signatur) wäre nicht ausreichend.

     

    Die eingescannte Unterschrift genügt dann, wenn der Berufsangehörige aufgrund technischer Besonderheiten an einer eigenhändigen Unterschrift gehindert ist. Dies ist z. B. bei einem Computerfax, das unmittelbar aus einem Computer versandt wurde, der Fall (BVerfG 18.4.07, 1 BvR 110/07, NJW 07, 3117 f in Bestätigung des BGH 10.10.06, XI ZB 40/05, NJW 06, 3784). Wird dagegen ein Ausdruck des Dokuments erstellt und dieser dann mittels eines herkömmlichen Faxgeräts versandt, ist technisch eine vorherige eigenhändige Unterzeichnung problemlos möglich mit der Folge, dass die Verwendung einer eingescannten Unterschrift unter der Honorarrechnung dann nicht mehr dem Formerfordernis des § 9 StBVV genügt (OLG Köln 9.11.06, 8 O 42/06, StBK München, Mitteilungsblatt 2007, S. 151).

     

    Das Schriftformerfordernis wird schlussendlich nicht dadurch gewahrt, dass die Rechnung allein per Telefax, als Dateianhang zu einer E-Mail oder mit eingescannter Unterschrift versendet wird, vielmehr muss die Rechnung in solchen Fällen dem Auftraggeber zusätzlich auch noch im Original zugehen.

     

    Unzureichend ist auch die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefaxvorlage geklebte Unterschrift (BGH 27.8.15, III ZB 60/14).

    Unterschriftsberechtigte

    Erforderlich ist die Unterschrift des Berufsangehörigen. Mitarbeiter des Steuerberaters, die nicht Berufsangehörige sind, dürfen die Berechnung also nicht unterschreiben.

     

    Bei Steuerberatungsgesellschaften muss ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter unterzeichnen, der selbst Steuerberater oder nach § 50 Abs. 2 StBerG gleichgestellt ist. Der Justitiar einer Steuerberatungsgesellschaft, der zwar Anwalt, nicht aber Steuerberater ist, kann demnach eine Gebührenberechnung nicht wirksam unterzeichnen (OLG Köln 7.1.94, 20 U 107/93, GI 95, S. 272).

     

    Umstritten ist, ob auch angestellte Berufsangehörige statt des Praxisinhabers unterzeichnen dürfen (zustimmend Eggesieker, Honorar für Steuerberatung, § 9 STEUGO, Rn. 9.150; Feiter, INF 1999, S. 214; ablehnend Meyer/Goez, Steuerberatervergütungsverordnung, § 9, Rn. 6 und Eckert/Böttcher, Steuerberatervergütungsverordnung, § 9, Anm. 2.4). Im Hinblick auf die daraus resultierende Rechtsunsicherheit sollte sich der Praxisinhaber die Unterzeichnung von Gebührenrechnungen stets selbst vorbehalten, mindestens aber darauf achten, dass der letzten Mahnung vor einem sich abzeichnenden Prozess noch einmal eine vom Praxisinhaber unterschriebene Berechnung beigefügt wird. Das OLG Köln (a.a.O.) hat eine Zahlungsklage des Steuerberaters gegen seinen Auftraggeber abgewiesen, weil es zum Zeitpunkt der Klage an einer vom Steuerberater unterzeichneten Rechnung mangelte.

     

    Zulässig ist hingegen die Unterzeichnung der Berechnung durch den von der Steuerberaterkammer bestellten allgemeinen Vertreter, Praxistreuhänder oder Abwickler nach den §§ 59, 60 StBerG. Auch der Leiter einer weiteren Beratungsstelle ist unterschriftsberechtigt.

     

    Fraglich ist, wer die Rechnung eines verstorbenen Steuerberaters unterschreiben muss. Diese Frage stellen sich häufig Erben, die selbst nicht Berufsangehörige sind.

     

    Nicht ausreichend ist, dass die Unterschrift mit einem Faksimilestempel des Verstorbenen nachgeholt wird (Gerold/Schmidt, RVG, § 10 Rz 7). Um im Prozess auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollten alle Rechnungen entweder vom Rechtsnachfolger oder dem Praxistreuhänder bzw. -abwickler unterschrieben werden.

    Folgen für die Praxis

    Die unterschiedlichen Formvorschriften und die Rechtsprechung zur Unterschrift stellen den Steuerberater in der Praxis vor erhebliche Probleme und führen im Ergebnis zu Honorarverlusten nur aufgrund von Formfehlern.

     

    Ein weiteres Argument ist die fortschreitende Digitalisierung sowohl im privaten als auch im beruflichen Alltag. Im Rahmen der digitalen Verarbeitung der Geschäftsvorfälle stellt das Erfordernis einer eigenhändig unterschriebenen Berechnung einen Medienbruch dar, der für einen reibungslosen Ablauf der Geschäftsvorfälle hinderlich ist.

    Lösungsmöglichkeiten

    Vertragliche Lösung

    Bei der Erteilung der Berechnung nach § 9 StBVV handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf. Insoweit kann der Auftraggeber auf die Schriftform verzichten (Gerold/Schmidt, § 10 RVG, Rz. 10). Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Mitteilung 035/2014 vom 3.12.14 ausdrücklich hin.

     

    Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht wirksam erklärt werden kann, ist eine rein zivilrechtliche Frage. Grundsätzliche Vorbehalte, eine solche Verzichtserklärung im Rahmen eines Steuerberatungsvertrags bzw. der Allgemeinen Auftragsbedingungen einzuholen, dürften nicht bestehen.

     

    Ein Verzicht auf alle Formerfordernisse des § 9 StBVV kann auch im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erfolgen (LG Wuppertal 22.12.10, 3 O 269/10, openJur 2012, 126329). Diese Lösung erfordert aber in jedem Falle ein aktives Eingreifen auf vertraglicher Ebene durch den Steuerberater.

     

    Gesetzliche Lösung

    Um das zu vermeiden, wird deshalb vollkommen zu Recht von den Berufsvertretungen die Novellierung des § 9 StBVV gefordert (siehe Klomp, Zum Unterschriftserfordernis des Steuerberaters bei elektronischen Rechnungen, VerbandExtra Dezember 2016 des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein).

     

    Diskutiert wird folgende Neufassung des § 9 Abs. 1 StBVV:

     

    • Diskutierte Neufassung

    „(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber in Textform mitgeteilten Berechnung einfordern.“

     

    Damit wären die Formvorschriften im Gebührenrecht mit Ausnahme des § 14 StBVV einheitlich geregelt. Es wäre also zu prüfen, ob nicht auch für das Pauschalhonorar nach § 14 StBVV eine Vereinbarung in Textform vorzuschlagen wäre. Die Neufassung könnte dann lauten:

     

    • Mögliche Neufassung

    „(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen.“

     

    Inwieweit sich durch Einführung des Textformerfordernisses der Zweck der Schriftform, die Verantwortlichkeit des Steuerberaters für die Berechnung der Gebühren zu gewährleisten (so BR DrS 419/81, Zu § 9 Berechnung), erfüllen lässt, muss einer Diskussion im Berufsstand vorbehalten bleiben. Überflüssig würde auch die gesamte Rechtsprechung zur Unterschrift, wodurch weitere prozessuale Unwägbarkeiten aus dem Weg geräumt würden.

     

    Es wäre wünschenswert, wenn eine gesetzliche Lösung schnellstmöglich herbeigeführt werden könnte.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 29 | ID 44427018