· Fachbeitrag · Rechtswissen statt Verunsicherung
Umfangreiche Prüfungswelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Zeitarbeitsfirmen
von RA Christoph Gahle, Eggesiecker und Partner, Köln
| Zeitarbeitsfirmen müssen sich in Kürze auf eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung einstellen. Dabei geht es um die Frage, ob die Unternehmen Sozialbeiträge in korrekter Höhe abgeführt haben. Anlass ist der Beschluss des BAG vom 14.12.10 (1 ABR 19/10 ) zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP). Der nachfolgende Beitrag hat zum Ziel, dem Steuerberater das notwendige Rechtswissen zu vermitteln, damit er dem Betriebsprüfer auf Augenhöhe gegenübertreten kann. |
Ausgangslage im Überblick
Gemäß § 10 Abs 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes (equal-pay-Grundsatz) zu gewähren. Abweichungen zuungunsten des Leiharbeitnehmers sind nur durch Tarifvertrag möglich.
Tarifverträge schließen können grundsätzlich nur Gewerkschaften und Spitzenorganisationen im Sinne § 2 Abs. 1, 3 TVG. Beide Eigenschaften sprach das BAG der CGZP ab. Aus der Entscheidung leitet die Deutsche Rentenversicherung eine Unwirksamkeit der auch in der Vergangenheit von der CGZP mitbegründeten Tarifverträge und einen Anspruch auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen diejenigen Zeitarbeitsunternehmen ab, die ihre Leiharbeitnehmer im Zeitraum ab Dezember 2005 schlechter als einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb vergütet haben.
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