16.11.2015 · Fachbeitrag · Steuergeheimnis
Kein internationaler Austausch von allgemeinen Steuerdaten
| Der allgemeine Informationsaustausch mit den „E6-Staaten“ verstößt gegen das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und muss deswegen vorläufig unterbleiben (FG Köln 7.9.15, 2 V 1375/15, Abruf-Nr. 145630 ). |
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