16.02.2016 · Fachbeitrag · Steuergeheimnis
Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörde
| Die Offenbarung steuerlich relevanter Informationen über den Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter wird durch § 30 AO nicht ausgeschlossen. Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich steuerlicher Unterlagen geht auf den Verwalter über, sodass er als nunmehr „Betroffener“ i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das FA selbst von der Beachtung des Steuergeheimnisses entbinden kann (OVG Nordrhein-Westfalen 24.11.15, 8 A 1074/14, Abruf-Nr. 146367 ). |
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