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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Leichtfertige Steuerhinterziehung und ihre Berichtigungsmöglichkeit

    von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, FA für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden

    | Fehler in der Steuererklärung können bzw. müssen bei Erkennen derselben korrigiert werden ( §§ 371 , 378 , 153 AO ). Welche der drei Berichtigungsnormen einschlägig ist, hängt von der subjektiven Seite des Steuerpflichtigen ab: Enthält seine Steuererklärung z. B. aufgrund von Vorsatz oder Leichtfertigkeit Fehler? Das Korrektiv ist in beiden Fällen eine Selbstanzeige. Allerdings bestehen hier unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und jeweils eigenständige Korrekturmöglichkeiten. |

    Vorsatz

    Hat der Steuerpflichtige den Fehler in seiner Erklärung mindestens bedingt vorsätzlich begangen, liegt Vorsatz vor. Vorsatz kann in verschieden starken Formen auftreten:

     

    • Bedingter Vorsatz ist die schwächste Form. Hier erkennt der Täter, dass er den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen wird und nimmt dies weiter handelnd billigend in Kauf.