· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Leichtfertige Steuerhinterziehung und ihre Berichtigungsmöglichkeit
von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, FA für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden
| Fehler in der Steuererklärung können bzw. müssen bei Erkennen derselben korrigiert werden ( §§ 371 , 378 , 153 AO ). Welche der drei Berichtigungsnormen einschlägig ist, hängt von der subjektiven Seite des Steuerpflichtigen ab: Enthält seine Steuererklärung z. B. aufgrund von Vorsatz oder Leichtfertigkeit Fehler? Das Korrektiv ist in beiden Fällen eine Selbstanzeige. Allerdings bestehen hier unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und jeweils eigenständige Korrekturmöglichkeiten. |
Vorsatz
Hat der Steuerpflichtige den Fehler in seiner Erklärung mindestens bedingt vorsätzlich begangen, liegt Vorsatz vor. Vorsatz kann in verschieden starken Formen auftreten:
- Bedingter Vorsatz ist die schwächste Form. Hier erkennt der Täter, dass er den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen wird und nimmt dies weiter handelnd billigend in Kauf.
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