· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
BGH verschärft seine Rechtsprechung zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BGH (2.12.08, 1 StR 416/08, Abruf-Nr. 083965 ) hatte bereits strenge Vorgaben für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung gemacht. Er stellte als Ausgangspunkt für die Strafzumessung auf den Hinterziehungsbetrag ab. Nun hat er seine Rechtsprechung abermals verschärft ( 27.10.15, 1 StR 373/15, Abruf-Nr. 146380 ). Dieser Beitrag ordnet die neue Rechtsprechung in den Gesamtkontext der bisherigen Entscheidungen des BGH zu diesem Problemfeld ein und zeigt die sich hieraus für die Praxis ergebenden Folgen auf. |
Faustformel für die Strafzumessung in der Praxis
Im Regelfall beträgt die Strafe pro verkürzte 500 EUR Steuer bei Tatvollendung vier bis fünf Tagessätze, mit degressiver Tendenz der Tagessatzanzahl bei steigendem Hinterziehungsvolumen. Im Fall des Versuchs der Steuerhinterziehung gemäß den §§ 363 Abs. 2, 370 Abs. 1 und 2 AO i. V. mit den §§ 22, 23 StGB ist die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sowie bei Beihilfe die obligatorische Strafmilderung nach den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu beachten. Hinsichtlich der zeitlichen Verkürzung gemäß § 370 Abs. 4 S. 1 AO sind die §§ 235, 238 AO bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen (BGH 17.3.09, 1 StR 627/08, Abruf-Nr. 091769). Allerdings schwankt das Strafmaß - wie sich aus publizierten Strafmaßtabellen ergibt - von OFD- zu OFD- bzw. OLG- zu OLG-Bezirk teils beträchtlich. Diese Faustformel wird auch noch nach der Rechtsprechung des BGH vom 2.12.08 in der Praxis angewandt.
Bisherige Rechtsprechung des BGH
Mit Urteil vom 2.12.08 (1 StR 416/08, Abruf-Nr. 083965) hat der BGH zu der Frage, wann Steuern in großem Ausmaß i. S. von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO verkürzt sind, eine Drei-Stufen-Theorie zur Strafzumessung vertreten:
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