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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht

    Die Absatzhilfe bei der Steuerhehlerei bedarf eines Absatzerfolgs

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH hat mit Beschluss vom (13.7.16, 1 StR 108/16, Abruf-Nr. 190549 ) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Tatbestandsalternative der Absatzhilfe bei der Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 AO eines Absatzerfolgs bedarf. Fehlt dieser, kommt nur eine versuchte Steuerhehlerei in Betracht. Die Entscheidung beleuchtet über diese Rechtsprechungsänderung hinaus weitere praxisrelevante Aspekte der Steuerhehlerei. |

    Sachverhalt Ausgangsfall

    Der Angeklagte hatte im Jahr 2012 auf seinen Namen für einen weiteren Tatbeteiligten (R) eine Garage angemietet. Hierfür erhielt er von R 100 EUR. R nutzte die Garage für den Verkauf unversteuerter Zigaretten. Der Angeklagte übernahm dabei später die Funktion eines Lageristen für R und übergab auf dessen Weisung in den Jahren 2012 und 2013 auf einem Parkplatz Zigaretten gegen Entgelt an Abnehmer.

     

    Ein Teil der Zigaretten wurde allerdings aus der Garage gestohlen, sodass R auf seinen Namen eine andere Garage als Lager für unversteuerte Zigaretten anmietete. Der Angeklagte nahm dort unversteuerte Zigaretten entgegen und lagerte sie ein, auch übergab er wieder auf Weisung des R auf Parkplätzen Zigaretten gegen Entgelt an Abnehmer. Der Angeklagte erhielt während der gesamten Zeit von R in unregelmäßigen Abständen mehrmals weiterhin 50 EUR, für die Veräußerungstransaktionen erhielt er jeweils 100 bis 200 EUR von R.