· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Praxisrelevante Neuerungen aus den AStBV (St) 2019
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Mit den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) ‒ AStBV (St) 2019 ‒ vom 1.12.18 (BStBl I 18, S. 1235) hat die Finanzverwaltung nach zwei Jahren ihre Verwaltungsanweisung für das Steuerstrafverfahren überarbeitet. Der folgende Beitrag greift einige praxisrelevante Neuerungen der AStBV (St) auf. |
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1. Zeugenvernehmung 2. Beschuldigtenvernehmung 3. Akteneinsichtsrecht 4. Beschlagnahme von Datenträgern 5. Zeitliche Verkürzung 6. Nacherklärungen in der Außenprüfung 7. Auskunftspflichten von Kreditinstituten 8. Wettbewerbsregister-Eintragung von rechtskräftigen Verurteilungen 9. Vermögensabschöpfung 10. Aufgaben der Steufa und BuStra bei Insolvenz des Täter |
Neuerung 1: Zeugenvernehmung
Aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.17 (BGBl I 17, S. 3201) entscheidet nunmehr gemäß § 163 Abs. 4 StPO die BuStra auch darüber, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vorliegt oder ein Zeugenbeistand gemäß § 68b Abs. 2 StPO beigeordnet wird (Nr. 17 Abs. 4 S. 5 AStBV [St] 2019). Nach der benannten Novelle sind nunmehr Zeugen auch nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO verpflichtet, zur Vernehmung bei Vorladung durch die Steufa zu erscheinen, wenn dem ein Auftrag der BuStra bzw. Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, zuvor war dies nur bei Ladung durch BuStra bzw. Staatsanwaltschaft der Fall (Nr. 47 Abs. 1 AStBV [St] 2019; vgl. Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 17, S. 597).
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