· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Wichtige Hinweise für Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten beim Kindergeldbezug
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das BZSt hat die Dienstanweisung für Familienkassen (DA-KG) mit Erlass vom 13.7.17 (BStBl I 17, 1006) novelliert. Für die Familienkassen ist die geänderte Dienstanweisung eine zentrale Arbeitsgrundlage für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Auch Kindergeldberechtigte und deren Berater können die Anweisung zu Rate ziehen, um sich über straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen zu informieren. Darüber hinaus gibt die DA-KG auch wichtige Hinweise für das Steuerstrafverfahren außerhalb des Kindergeldbezugs. |
1. Allgemein
Die Familienkassen sind im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i. S. d. § 370 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO zuständig. Sie haben im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter.
2. Tatbestände
Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung ist der Bußgeldtatbestand des § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung) relevant. Es gilt das Kompensationsverbot hinsichtlich der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO).
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