· Fachbeitrag · Unterschied zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater
Vergütungsvereinbarung per E-Mail?
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster
| Mit Überraschung wurde in der Rechtsanwaltschaft die Entscheidung des LG Görlitz ( 1.3.13, 1 S 51/12, Abruf-Nr. 131005 ) zur Kenntnis genommen, wonach für eine Vergütungsvereinbarung die Annahme per E-Mail durch den Mandanten genügt. Dies ist aber mit den Regeln bei Steuerberatern nicht vergleichbar! |
Wechselseitiger Austausch von Angebot und Annahme
Das LG Görlitz hat entschieden, dass durch eine dem Mandanten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts per E-Mail übermittelte Vergütungsvereinbarung, eine solche gemäß § 3a RVG wirksam zustande kommt. Hintergrund ist, dass nach § 3a RVG tatsächlich die reine „Textform“ genügt. Durch den wechselseitigen Austausch von Angebot und Annahmeerklärung sei das Formerfordernis der Textform erfüllt. Eine weitere Schriftform sei nicht erforderlich.
Ohne Originalunterschrift geht es nicht
Diese Überlegung ist leider nicht übertragbar auf die Regelungen bei Steuerberatern. § 4 Abs. 1 StBVV bestimmt, dass ein Steuerberater nur dann eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus einer Vereinbarung fordern kann, wenn die Erklärung des Auftraggebers „schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass lediglich die Erklärung des Auftraggebers, mit der dem Steuerberater eine höhere Vergütung versprochen wird, schriftlich abgegeben werden muss. Diese muss aber eine Originalunterschrift enthalten.
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