· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Dauer finanzgerichtlicher Verfahren: Entschädigung für Verfahrensverzögerung
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Das FG bleibt zur Verfahrensförderung verpflichtet, auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beteiligten dem Ruhen trotz einer entsprechenden Anfrage des FG nicht zustimmen. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen (BFH 4.6.14, X K 12/13, Abruf-Nr. 142744). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um eine Entschädigung auf der Basis des § 198 GVG wegen der angeblich unangemessenen Verzögerung eines seit 2009 anhängig gewesenen finanzgerichtlichen Verfahrens, das im Jahr 2013 durch Urteil abgeschlossen worden ist. Der BFH gab der Klage nur teilweise statt.
Entscheidung
Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG setzt unter anderem die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Der BFH hat in diesem Zusammenhang Beurteilungsgrundsätze entwickelt, weil finanzgerichtliche Verfahren regelmäßig homogene Strukturen aufweisen und die Bearbeitungsweise der FGe normalerweise relativ einheitlich ist. Diese „Drei-Phasen-Regel“ (grundlegend BFH 7.11.13, X K 13/12, Abruf-Nr. 133947) unterscheidet folgende Verfahrensstadien:
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