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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Finanzbehörde trägt grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung

    | Das Finanzamt kann ab dem Eingang der Mitteilung schuldbefreiend nur auf das zuletzt angegebene Konto und nicht mehr auf das früher angegebene Konto auszahlen. Ausnahmsweise kann Erfüllungswirkung aber auch dann eintreten, wenn das Finanzamt den Erstattungsbetrag auf ein anderes als das vom Steuerpflichtigen angegebene Konto überweist, wenn der Betrag dennoch in die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen gelangt ist oder für ihn verwendet worden ist. In diesem Fall ist die Berufung auf die fehlende Tilgungswirkung rechtsmissbräuchlich (FG Münster 21.1,16, K 3303/14 AO). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall fraglich war, ob das Finanzamt eine Steuererstattung mit befreiender Wirkung auf ein in der Steuererklärung angegebenes Konto überweisen darf, wenn der Steuerpflichtige zwischenzeitlich auf Nachfrage des Finanzamts eine neue Bankverbindung angegeben hatte.

     

    Der Steuerpflichtige reichte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 im September 2011 beim Finanzamt (FA) ein, welches die Erklärung an das zuständige FA weiterleitete. Auf Seite 1 des Mantelbogens gab der Steuerpflichtige eine Bankverbindung bei der Bank 1 an. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 reichte der Steuerpflichtige im Dezember 2011 wieder beim erstgenannten FA ein. Auch diese wurden an das zuständige FA weitergeleitet. Auf der Seite 1 des Mantelbogens dieser Erklärungen machte der Kläger die folgenden Angaben zur Bankverbindung: Kontonummer: 123, Bankleitzahl: 456, Bank 2. Bei diesem Konto handelte es sich um ein Konto der Mutter des Klägers.