10.11.2017 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bei beidseitigem Motivirrtum
| Einer tatsächlichen Verständigung kommt keine Bindungswirkung zu, wenn ein Umstand, den die Beteiligten der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat (BFH 11.4.17, IX R 24/15, Abruf-Nr. 196053 ). |
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