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  • · Fachbeitrag · Verletzung des Sachlichkeitsgebots

    Vorsicht vor Beleidigungen beim Ausscheiden aus Steuerberatersozietäten

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster

    | Das Steuerberatern wie Rechtsanwälten auferlegte „Sachlichkeitsgebot“ verbietet eine Herabsetzung nach Inhalt und Form. Der BGH hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Bezeichnung eines Sozius einer Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät als „dummes Arschloch“ zu Unterlassung und zu Schmerzensgeld führen könnte (BGH 14.11.17, VI ZR 534/15, Urteil unter dejure.org ). |

    Sachverhalt

    Im Hinblick auf den Streit über die Herausgabe von Mandantenunterlagen hatte der Berufsangehörige ‒ ausgerechnet an Heiligabend ‒ an einen der Seniorpartner geschrieben und Reaktionen der späteren Beklagten erhalten.

     

    • Kommunikation zwischen den Sozien

    „Herr X, ich habe vor Kurzem gehört, dass Sie krebskrank sind. Sie wissen, dass ich religiös und der Auffassung bin, dass das Leben vom Herrgott vorbestimmt ist. Ich bin mir daher ganz sicher, dass Ihre Krankheit die Strafe Gottes dafür ist, was Sie mir angetan haben … Frohe Weihnachten.“

     

    Daraufhin antworteten die späteren Beklagten. So schrieb einer der Sozien: „Erlauben Sie mir die Feststellung, dass Sie einfach ein bedauernswertes dummes Arschloch sind … .“ Ein Anderer: „Dem schließ‘ ich mich aus vollem Herzen an. Armer kleiner einsamer Kerl.“ Und der Dritte: „Ich mich auch ‒ hoffentlich fallen Sie beim Erdbeerpflücken mal von der Leiter … .“