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  • · Fachbeitrag · Versicherungen

    Die Straf-Rechtsschutz-Versicherung

    von Michael Kricke und Benno Embser, Essen

    | Man könnte meinen, eine Straf-Rechtsschutz-Versicherung sei überflüssig. Wer plant schon als Berufsträger straffällig zu werden. Aber schneller als einem lieb ist, kann man sich dem Vorwurf einer fahrlässig begangenen Tat ausgesetzt sehen und wenn man bedenkt, dass selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch die eigenen Kosten nicht vollständig (nämlich nur die nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) erstattet werden, kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass die Straf-Rechtsschutz-Versicherung eine essenzielle Absicherung darstellt. |

    In vielen Fälle besteht Vertretungszwang

    In zahlreichen Fällen, die in § 140 StPO aufgelistet sind, ist eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt per Gesetz notwendig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen (vorgesehene Mindeststrafe ein Jahr) zur Last gelegt wird, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet oder aber auch wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. Straf-Rechtsschutz-Versicherungen werden grundsätzlich von Rechtsschutz-Versicherern angeboten und sollten alle entstehenden Kosten eines Verfahrens abdecken.

     

    Folgende Kosten sollte jede (und damit auch eine Straf-) Rechtsschutz-Versicherung übernehmen: