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  • · Nachricht · Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer

    Böse Überraschung im Steuerbescheid nach Ehescheidung

    | Das FG Schleswig-Holstein (8.7.2014, 5 K 93/11 ) hatte über die Pflicht des Finanzamts zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO in einem Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits nicht mehr bestand. Das Finanzamt erfuhr hiervon aber erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides. Dem Kläger wurden daraufhin die geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig angerechnet. |

     

    Das FG urteilt, dass der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers bilde. Deswegen bestehe ein Gesamtschuldverhältnis. Unter der Annahme der Tilgungsvermutung, geht man davon aus, dass für beide Ehegatten geleistet werden solle. Vorliegend lägen wegen der Scheidung die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpfe, zwar nicht mehr vor. Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolge, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen sei, greife die Vermutung vorliegend durch: Das Finanzamt wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.

     

    PRAXISHINWEIS | Teilen Sie dem Finanzamt schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt die Scheidung rechtskräftig wurde. Wurde dies vergessen und das Finanzamt rechnet nur die Hälfte der Vorauszahlungen auf die Steuerschuld an, legen Sie Einspruch ein.

     

     

    Beachte | Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen (gesicherter Bereich)VII R 38/14 anhängig.

    Quelle: ID 43479667