12.12.2017 · Nachricht · Vorläufigkeitsvermerke
Gültigkeit manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerke
| Ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO verliert seine Gültigkeit, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsnorm (§ 165 Abs. 1 S. 1 AO) „wiederholt“ wird, ohne (erneut) Grund und Umfang der Vorläufigkeit i. S. des § 165 Abs. 1 S. 1 AO im Erläuterungsteil anzugeben (FG Rheinland-Pfalz 22.8.17, 3 K 2227/15, Abruf-Nr. 197613 , Rev. beim BFH) |
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