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Referentenentwurf für die Reform der Vollverzinsung liegt vor
| Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen muss für Verzinsungszeiträume ab 2019 neu geregelt werden. Bis Ende Juli 2022 muss der Gesetzgeber liefern. Das BVerfG (8.7.21, 1 BvR 2237/14) hatte festgestellt, dass durch die Finanzkrise 2008 ein strukturelles Niedrigzinsniveau eingetreten war und damit ein monatlicher Zins von 0,5 % realitätsfern ist. Nun wurde der Referentenentwurf vorgelegt. |
Der Gesetzentwurf sieht vor,
- die bislang nur im Anwendungserlass vorgesehene Regelung, wonach freiwillige Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen (zu § 233a, Rz. 70.1 AEAO), in das Gesetz aufzunehmen.
- für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 2019 eine Verzinsung i. H. v. monatlich 0,15 %. Das heißt 1,8 % jährlich. Der Zinssatz orientiert sich dabei am Basiszinssatz (§ 247 BGB) mit einem Zuschlag von rd. 2,7 Prozent-Punkten.
Weiterführender Hinweis
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Referentenentwurf)
Quelle: ID 48091689