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  • · Nachricht · Abmahnung

    Wer Mitarbeiter abmahnen will, muss den Abmahnungsgrund konkret darstellen

    | Eine zur Personalakte genommene Abmahnung hat regelmäßig Relevanz für mehrere Jahre hat. Daher muss der Vorwurf über Jahre hinweg rekonstruierbar bleiben. Das gelingt nur, wenn der Vorwurf nachvollziehbar und konkret geschildert wrd. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen (LAG Köln, 19.4.18, 7 Sa 625/17) |

     

    Mit einer Abmahnung werden drei Ziele verfolgt: Sie dient der Rüge eines Fehlverhaltens, warnt den Arbeitnehmer vor einer Wiederholung desselben und sie dokumentiert das Fehlverhalten. In dieser Entscheidung ging es um die Dokumentationsfunktion. Um das Fehlverhalten für später zu dokumentieren, war es zu unbestimmt beschrieben worden. Das Gericht weist darauf hin, dass wegen der mehrjährig andauernden Relevanz einer Abmahnung der konkrete Anlass und die konkrete Eigenart der in der Abmahnung beanstandeten Pflichtverletzungen über Jahre hinweg jederzeit rekonstruierbar sein müssen. Dies gilt einerseits vor dem Hintergrund, dass das menschliche Erinnerungsvermögen mit fortschreitender Zeit verblasst, andererseits aber auch deshalb, weil insbesondere auf Arbeitgeberseite im Laufe der Zeit die handelnden Personen und Verantwortungsträger wechseln können.

    Quelle: ID 45587048