· Nachricht · Arbeitsrecht
Die Tage einer angeordneten Quarantäne im Urlaub werden angerechnet
| Wer im Erholungsurlaub in angeordnete Quarantäne muss, dem werden die Quarantänetage ‒ anders als im Erkrankungsfall ( § 9 BUrlG ) ‒ auf den Urlaub angerechnet (Arbeitsgericht Neumünster 3.8.21, 3 Ca 362 b/21, n.rk.). |
Das Gericht hielt fest, dass § 9 BUrlG nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden sei: Schon bei Abfassung der Vorschrift sei der Unterschied Erkrankung ‒ Quarantäneanordnung bekannt gewesen. Für eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, sei allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abzustellen.
Quelle: ID 47611515