· Fachbeitrag · Auskunftsanspruch/DSGVO
Kann ein gekündigter Mitarbeiter alle E-Mails verlangen, in denen er erwähnt wird?
von RA Ina Jähne, Hannover, www.jaehne-guenther.de
| Lange haben wir auf eine erste Entscheidung des BAG in Sachen Auskunft/Kopie nach Art. 15 DSGVO warten müssen. Nun ist sie endlich da und lässt die Fachwelt ein Stück weit ratlos zurück (BAG 27.4.21, 2 AZR 342/20. |
Die Entscheidung des BAG
Das BAG entschied nämlich, dass ein Klageantrag auf Überlassung von E-Mail-Kopien nicht hinreichend bestimmt ist i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Diese Konkretisierung aber dürfte in der Praxis ohne Kenntnis der E-Mails nicht möglich sein. Hierfür bietet das BAG an, dass der Kläger zuvor eine Auskunftsklage anstrengen müsse, um die E-Mails, die personenbezogene Daten enthalten, zu benennen.
Konsequenz für Arbeitgeber
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, pauschale Auskunftsbegehren zurückzuweisen. Hier ist aber stets eine Einzelfallentscheidung geboten, weil das nicht rechtzeitige und/oder nicht vollständige Erfüllen eines Auskunftsbegehrens nach Art. 83 DSGVO bußgeldbewehrt ist und nach Art. 82 DSGVO auch immaterielle Schadenersatzansprüche des Betroffenen auslösen kann.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellt sich weiter die Frage, welche Anforderungen an die Konkretisierung zu stellen sind. Reicht es, dass ein bestimmter Zeitraum benannt wird? Reicht es, dass bestimmte Schlagwörter benannt werden? Bestimmte Empfänger? All dies ist weiter ungeklärt ‒ übrigens genauso wie die Frage, ob Kopien von E-Mails überhaupt vom Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO umfasst sind. Auch dazu gibt es durchaus unterschiedliche Entscheidungen und leider bisher keine Aussage des BAG. Eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (20.12.18, 17 Sa 11/18) ist so interpretiert worden, dass auch E-Mails dem Anspruch auf Erteilung von Kopien unterfallen, während das LG Köln (18.3.19, 26 O 25/18) ausgeführt hatte, dass sich der Auskunftsanspruch nicht auf sämtliche internen Vorgänge beziehe, weswegen wohl auch ein Anspruch auf Kopien des E-Mail-Verkehrs zu verneinen wäre. Das BAG hat diese Frage (leider) bewusst offengelassen und dazu erklärt: „Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.“
PRAXISTIPP | Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden sich also bis auf Weiteres über diese Frage auseinanderzusetzen haben, ohne dass die Parteien abschließende Klarheit über die Grenzen des Art. 15 DSGVO haben. Prozessual ist die Durchsetzung für Arbeitnehmer aber sicher erschwert unter Heranziehung der Anforderungen des BAG. |