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  • · Nachricht · Außenprüfung

    Auftragsprüfungen bei Steuerberatern

    | Der BFH (20.10.24, VIII R 18/21 ) hat die Rechte der Finanzverwaltung bei Auftragsprüfungen von Steuerberatern gestärkt. Gleichzeitig betont das Gericht die Notwendigkeit, individuelle Einwände der Betroffenen zu berücksichtigen. |

     

    Der BFH bekräftigte, dass Finanzämter Auftragsprüfungen bei Steuerberatern anordnen können, um typische Spannungen zu vermeiden. Eine detaillierte Begründung sei dabei nicht zwingend erforderlich, solange keine besonderen Umstände dagegen sprächen. Das Gericht räumt den Finanzämtern einen gewissen Ermessensspielraum ein. Sie müssen nicht von sich aus alle Einzelfallumstände aufklären. Allerdings sind sie verpflichtet, auf relevante Einwände des Steuerberaters im Einspruchsverfahren einzugehen. Macht der Steuerberater Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, muss das Finanzamt dem allerdings nachgehen. Steuerberater sollten daher relevante Einwände frühzeitig, spätestens im Einspruchsverfahren, vorbringen.

     

    Bei einer Auftragsprüfung beauftragt das für die Besteuerung zuständige FA eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung. Die beauftragte Dienststelle darf anstelle der an sich zuständigen die BP durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt.

    Quelle: ID 50295777