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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Keine Einschränkung der Unzulässigkeit einer mehrfachen sachgrundlosen Befristung

    | Hat der Arbeitnehmer schon einmal (befristet oder unbefristet) mit vergleichbaren Aufgaben für den Arbeitgeber gearbeitet, dann ist die sachgrundlose Befristung des erneuten Arbeitsverhältnisses nicht zulässig (§ 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Es ist egal, ob das alte Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt (BAG 23.1.19, 7 AZR 733/16). |

     

    Im Sachverhalt lag das alte Arbeitsverhältnis acht Jahre zurück. Der Arbeitnehmer war 2004 bis 2005 schon einmal für den Arbeitgeber tätig gewesen. 2013 wurde er wieder angestellt. Der neue Arbeitsvertrag war sachgrundlos befristet und wurde mehrfach verlängert.

     

    Mit dieser Entscheidung rückt das BAG vom Dreijahreszeitraum ab. Das BAG hatte versucht, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG „in verfassungskonformer Weise“ zu begrenzen und war bei diesem Versuch ausgerechnet vom BVerfG zurückgepfiffen worden: „Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen“ (BVerfG 6.6.18, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Allerdings weist das BAG in dieser Entscheidung darauf hin, dass das BVerfG ebenfalls entschieden habe, dass die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschränken können, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar wird. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

    Quelle: ID 45711276