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Gleich lautende Ländererlasse zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG
| § 10 StBerG war durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (7.7.21, BGBl. I S. 2363) neu gefasst worden und hatte die Überschrift „Übermittlung von Daten“ erhalten. In den gleich lautenden Erlassen der Länder vom 1.9.21 (FM3-S 0824-1/14) nehmen die Länderfinanzverwaltungen hierzu Stellung. |
Weiterführender Hinweis
- Gleich lautende Erlasse der Länder (1.9.21, FM3-S 0824-1/14)
Quelle: ID 47721329