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Keine Auskünfte an früheren Geschäftsführer der insolventen Mandantin bei „starkem“ Insolvenzverwalter“
| Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, für die ein „starker“ Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, kann vom Steuerberater der GmbH keine Auskünfte oder Dokumente ‒ ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters ‒ anfordern. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch die Dokumente für ein rechtliches Verfahren gegen den Insolvenzverwalter benötigt, kann er seine Rechte im Prozess nach § 299 Abs. 2 ZPO geltend machen. |
Wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann Personen, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten gestatten, . Dies gilt nach § 4 InsO auch für das Insolvenzverfahren. § 299 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ernsthaft droht (OLG Schleswig-Holstein 19.6.23, 10 VA 2/23, Beschluss).
Die Frage, ob ein starker oder ein schwacher Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, entscheidet darüber, wem der Steuerberater Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen muss. Bei einem starken Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist, ist das der Insolvenzverwalter . Bei einem „schwachen“ Insolvenzverwalter bleibt der Geschäftsführer Ansprechpartner des Steuerberaters.