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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    BMF legt Referentenentwurf zur Umsetzung der „DAC 7“-EU-Richtlinie vor und plant Verschärfungen bei der Außenprüfung

    | Die Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zielt darauf ab, insbesondere grenzüberschreitende Einkunftssachverhalte der digitalen Plattformökonomie besser zu erfassen. Gleichzeitig nutzt das BMF die Chance und ändert die AO, um die Außenprüfung zu beschleunigen. Der DStV sieht in seiner Stellungnahme in diesen Änderungen allerdings deutliche Verschärfungen für die Steuerpflichtigen. |

     

    Hier ein erster Überblick über ausgewählte Änderungen:

     

    • Die Finanzverwaltung kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen verlangen, die der Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 4 Außensteuergesetz (z. B. Verrechnungspreisdokumentationen) führen muss (§ 90 AO-E).

     

    • Die Regeln zur Datenüberlassung an die Betriebsprüfung sind auch bei Clouddaten anwendbar (§ 147 AO-E). Der Betriebsprüfer darf die Daten auf seinem Laptop mitführen (entgegen BFH 7.6.21, VIII R 24/18).

     

    • Digitale Schnittstelle und Datensatzbeschreibung (§ 147b AO-E) für den standardisierten Export von Daten und deren verbindliche Nutzung (§ 158 Abs. 2 AO-E) bei der Zuverfügungstellung von Aufzeichnungen.

     

    • Pflicht zur unverzüglichen Vornahme von Anpassungen nach einer Außenprüfung mit entsprechenden steuerstrafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei Unterlassung (§ 153 Abs. 4 AO-E).

     

    • Die Ablaufhemmung endet fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde (§ 171 Abs. 4 AO-E). Ausnahme für den Fall, dass die Finanzverwaltung eine länger als sechs Monate währende Unterbrechung zu vertreten hat, wird gestrichen.

     

    • Die Finanzbehörde soll bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können (§ 197 Abs. 3 AO-E). Im Gegenzug „sollen“ dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden (§ 197 Abs. 4 AO-E).

     

    • Auf Antrag können einzelne ermittelte und abgegrenzte Besteuerungsgrundlagen mittels Teilabschlussbescheids auf Antrag des Steuerpflichtigen festgestellt werden, wenn dieser ein erhebliches Interesse nachweist (§ 180 Abs. 1a AO). Auf dieser Grundlage können auch verbindliche Zusagen erteilt werden (§ 204 AO-E).

     

    • Es wird ein neues, qualifiziertes Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 200a AO) eingeführt, mit der Möglichkeit, ein Mitwirkungsverzögerungsgeld und einen zusätzlichen Zuschlag (202a Abs. 3 AO-E) zu erheben. Damit es nicht so weit kommt, kann die Finanzverwaltung im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für seine Mitwirkung nach § 200 AO festlegen (§ 199 Abs. 2 AO-E).

     

    Einschätzung aus der Praxis

    Insgesamt vermittelt der Entwurf den Eindruck, als sei er, insbesondere aufgrund der kürzeren Festsetzungsverjährung, für die Prüfung großer Konzerne geschrieben worden.

     

    • Teilabschlussbescheide dürften im Bereich der mittelständischen Betriebe in der Praxis kaum eine Rolle spielen. In Schlussbesprechungen haben beide Seiten gerne „offene“ oder „vage“ Punkte und einige sichere Punkte. Werden nun in Gestalt von Teilabschlussbescheiden „sichere“ Punkte geklärt, führt dies zu weniger Gestaltungsspielraum für Schlussbesprechungen und dürfte auch kaum im Interesse der Steuerpflichtigen liegen. Anders können die Interessen bei großen Konzerngesellschaften liegen.

     

    • Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist als Pendant zur neuen Ablaufhemmung zu verstehen und dürfte praktisch insbesondere von der Finanzverwaltung eingesetzt werden. Ein solches Instrument hatte man sich schon lange gewünscht und man kann daher mit der verkürzten Ablaufhemmung gut leben, da die Auswirkungen allenfalls im Konzernbereich von Relevanz sein dürften.

     

    • Die kooperative Festlegung von Rahmenbedingungen dürfte in der Praxis auch eher eine untergeordnete Rolle spielen. Wo man kooperiert, funktioniert dies auch jetzt schon. Wo nicht, wird dieses Instrument daran nichts ändern.

     

    Begrüßenswert ist die vom BMF nunmehr eingeschlagene Richtung, die zunehmende Digitalisierung der Betriebsprüfung auch durch gesetzliche Regelungen abzusichern. Streitigkeiten über die Frage, ob Außenprüfer Buchführungsdaten auf Laptops speichern und die Prüfung ggf. auch im Home Office durchführen bzw. fortsetzen dürfen, gehören damit hoffentlich der Vergangenheit an. Insoweit ist der Entwurf ein Schritt in die richtige Richtung.

     

    Nun liegt es aber auch an der Finanzverwaltung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen den Schutz der Daten und den Schutz des Steuergeheimnisses im Home Office zu garantieren. Das Finanzministerium NRW hat mit Datum vom 6.4.22 einen Grundsatzerlass zur „Mobilen Arbeit“ in den FÄ NRW herausgegeben. Der Erlass regelt den Umgang mit der alternierenden mobilen Arbeit i.S.d. neuen § 60 Abs. 4 LBG. Der Erlass wird spätestens ab dem 1.7.22 umgesetzt, gilt bis zum 30.6.23 und wird ab April 23 evaluiert.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Stellungnahme des DStV zum Referentenentwurf (28.7.22)
    • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 21 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrecht (Stand 6.7.22)
    Quelle: ID 48524211