· Nachricht · Compliance
Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis 1.4.25 sanktionsfrei
| Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.23 am 31.12.24 endet, müssen bis zum 1.4.25 keine Sanktionen für eine verspätete Offenlegung befürchten. |
Die Fristverlängerung wurde durch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gefordert, um den Steuerberatungskanzleien mehr Zeit und Planungssicherheit zu verschaffen. Der Arbeitsaufwand in den Kanzleien ist nach wie vor hoch, da viele Steuerberaterinnen und Steuerberater mit den Nachwirkungen der Corona-Wirtschaftshilfen und den Grundsteuererklärungen beschäftigt sind. Zusätzlich binden die detaillierten Nachfragen zu den Corona-Schlussabrechnungen der Bewilligungsstellen enorme Kapazitäten. Die BStBK hatte sich für die Verschiebung starkgemacht.