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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

    | Zwei Tage nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 27.3.20 das Maßnahmenpaket gebilligt. Das Gesetz enthält auch Vorschriften, die unmittelbare Auswirkungen auf die Liquidität von Steuerberaterpraxen haben. |

     

    • KP-Sonderausgabe: Beratung in der Corona-Krise

    Bei allem Verständnis für die Notlage der Mandanten sollten Sie jetzt erst einmal an Ihre eigene Sicherheit denken; denn Sie begeben sich aus Haftungsgesichtspunkten mit Ihren Auskünften auf unsicheres Terrain. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie sich in dieser Situation am besten schützen, empfehlen wir Ihnen die aktuelle Sonderausgabe von KP Kanzleiführung professionell zu Haftungsfallen in der Krisenberatung.

     

    In Artikel 5 des Gesetzes wird ein Moratorium zur Erfüllung von Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen gegen Verbraucher und Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter und weniger als zwei Millionen EUR Jahresumsatz/Bilanzsumme) angeordnet. Kleinstunternehmen haben das Recht Zahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnis bis zum 30.6.20 zu verweigern, wenn sie das wegen der COVID-19-Pandemie nicht können oder wenn es sie wirtschaftlich gefährden würde. Die Regelung soll zum 1.4.20 in Kraft treten und es wird bereits über eine Verlängerung bis 30.9.20 spekuliert.

     

    Für Steuerberater bedeutet das, dass bei manchen Mandaten das Honorar für die laufende Finanz- und die Lohnbuchführung in Gefahr geraten könnte. Berater sollten daher die ganze Bandbreite an Möglichkeiten (klärende Gespräch mit Mandanten ‒ Vorschussvereinbarung (§ 8 StBVV) ‒ notfalls Mandatskündigungen (§ 627 BGB) durchprüfen.

    Quelle: ID 46479641