· Nachricht · Coronapandemie
Arbeitspapier der OFD NRW zum Werbungskostenabzug bei Homeoffice-Tätigkeiten
| Aufgrund der Coronapandemie rechnet die Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vermehrt mit erstmaligen Anträgen zur Berücksichtigung der Aufwendungen einer Homeoffice-Tätigkeiten (OFD Nordrhein-Westfalen 16.2.21, Abruf-Nr. 221123 ). |
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang während einer coronabedingten Homeoffice-Tätigkeit die Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig sind. Das Arbeitspapier geht dabei unter anderem auf folgende Punkte ein:
- Homeoffice-Pauschale
- Können die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt werden?
- Vereinfachtes Prüfungsschaubild zum häuslichen Arbeitszimmer/zur Homeoffice-Tätigkeit
- Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer
- Aufwendungen für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers
- Auswirkungen auf die zu berücksichtigende Entfernungspauschale
Quelle: ID 47481192