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  • · Nachricht · Covid-Pandemie/Fristen

    Keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 vor dem 11.4.23

    | Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.21 am 31.12.22 endet, vor dem 11.4.23 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Der Verzicht auf die Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung geht auf die Bemühungen der BStBK zurück. |

     

    Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.21 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1.1.22 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

    Quelle: ID 48835796