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EuGH-Vorlage des VG Wiesbaden zum SCHUFA-Scoring
| Das VG Wiesbaden (1.10.21, 6 K 788/20.WI) legt dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO (keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling) fällt. |
Falls ja, wäre diese für Wirtschaftsauskunfteien maßgebliche Tätigkeit vom Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung erfasst. Dies hätte zur Folge, dass diese Tätigkeit nur nach den drei Ausnahmetatbeständen des Art. 22 Abs. 2 Buchst. a bis c DS-GVO zulässig wäre. Einer davon ist eine mitgliedsstaatliche Rechtsgrundlage. Hierfür käme § 31 BDSG in Betracht. Im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit Art. 22 Abs. 1 DS-GVO bestehen aber durchgreifende Bedenken. Die SCHUFA würde dann rechtsgrundlos handeln, und die betroffene Person hätte zugleich einen Anspruch gegen den Datenschutzbeauftragten auf aufsichtsbehördliche (Weiter-)Befassung mit ihrem Fall.
Falls die Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 DS-GVO fällt, legt das VG Wiesbaden dem EuGH eine zweite Frage vor, in der es darum geht, ob die DS-GVO der Regelung des § 31 BDSG entgegensteht. Falls das Scoring nicht unter Art. 22 Abs. 1 DS-GVO fällt, ist die allgemeine Vorschrift des Art. 6 DS-GVO (Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) anzuwenden. § 31 BDSG enhält aber weitergehende inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen an das Scoring, die die Regelungsmaterie über die Vorgaben der DS-GVO hinaus spezifizieren. Dafür fehlt dem deutschen Gesetzgeber jedoch die Regelungsbefugnis. Dies ändert den Prüfungsspielraum der nationalen Aufsichtsbehörde. Diese hat dann die Vereinbarkeit der Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien an Art. 6 DS-GVO zu messen.
Weiterführender Hinweis
- Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich des von der SCHUFA Holding AG erstellten „Score-Wertes“ (Link)