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  • · Nachricht · Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

    Wer Schmerzensgeld vom FA will, muss den Datenschutzverstoß und den Schaden beweisen

    | Das FG Baden-Württemberg (18.10.21, 10 K 759/21) hat eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO gegen ein FA zurückgewiesen. Angeblich hatte das FA versehentlich persönliche Unterlagen an einen Dritten versandt. Das FG hielt jedoch die Aussagen des Klägers und des Dritten in sich nicht für schlüssig. Daher war das FG von der Pflichtverletzung des FA (hier: Datenschutzverstoß nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO) und dem Eintritt eines Schadens nicht überzeugt. Zudem konnte es das Gericht nicht ausschließen, dass der Kläger und der Dritte gemeinschaftlich falsch ausgesagt hatten. |

     

    Grundsätzlich ist der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben.

     

    Die Klage war daher zulässig, jedoch unbegründet; denn der Kläger hatte nicht ausreichend belegt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen war. Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Anspruchsberechtigte. Eine Beweislastumkehr ist in Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens vorgesehen. Dem Verletzten obliegt es daher auch, den Datenschutzverstoß (und den Schaden) zu beweisen. Das FG ging ferner davon aus, dass schon gar kein Schaden (auch kein Bagatellschaden) entstanden war. Der Dritte hatte ausgesagt, er habe sich die Unterlagen nicht angesehen.

     

    Beachten Sie |Die Entgegennahme einer Einkommensteuererklärung mit Anlagen und Belegen und deren Sichtung und Verwendung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch die Finanzbehörde als Verantwortliche dar.

    Quelle: ID 48558719