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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Wer haftet für Datenschutzverstöße der Arbeitnehmer?

    |Der Arbeitgeber und zwar im Rahmen von Art. 83 DS-GVO. Zu diesem Ergebnis kam die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) im April 2019. Die Haftung gilt für schuldhafte Datenschutzverstöße von Arbeitnehmern, sofern es sich nicht um einen Exzess handelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist. |

     

    Die Haftung für Mitarbeiterverschulden eribt sich aus dem funktionalen Unternehmensbegriff. Nach der Rechtsprechung zum funktionalen Unternehmensbegriff würden ArbG für das Fehlverhalten aller ihrer ArbN haften. Eine Kenntnis der Geschäftsführung vom konkreten Verstoß oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei für die Verantwortlichkeit nicht erforderlich. Handlungen von ArbN, die bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können („Exzesse“), seien ausgenommen. Die alten nationalen Haftungsregeln seien bisher nicht der neuen Rechtslage angepasst worden. Unzutreffend verweise § 41 Abs. 1 BDSG auf zurechnungseinschränkende Regelungen im OWiG. Die DSK forderte den Gesetzgeber auf, die §§ 30, 130 OWiG klarstellend vom Anwendungsbereich auszunehmen und dem europäischen Recht anzupassen.

    Quelle: ID 45953135