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  • · Nachricht · Digitalisierung

    Das elektronische Handelsregister ist eine zuverlässige Informationsquelle

    | Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache i. S. v. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO. Da das elektronische Handelsregister auf denselben Datenbestand zugreift, erübrigt sich der Einwand, dass eine hinreichende Überzeugung allein durch den „Originalregisterinhalt“ vermittelt werden könne (BGH 24.5.23, VII ZB 69/21). |

     

    2021 hatte ein AG die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für drei Vollstreckungstitel abgelehnt, da die Antragstellerin keine öffentlich beglaubigten Handelsregisterauszüge vorgelegt hatte. Das LG sah die Rechtsnachfolge ebenfalls nicht als offenkundig an, da das elektronische Handelsregister kostenpflichtig und nicht frei zugänglich sei, was allerdings seit dem 1.8.22 überholt war. Denn ab diesem Zeitpunkt ist das elektronische Handelsregister kostenlos zugänglich und erfordert keine Registrierung mehr. Den Einwand, man benötige ein Grundverständnis über den Aufbau und die Funktionsfähigkeit der Webseite sowie die damit verbundenen Recherchemöglichkeiten, bezeichnete das Gericht als unzeitgemäß.

    Quelle: ID 49619904