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  • · Nachricht · DSGVO

    Auskunftsanspruch trifft auch Finanzamt

    | Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen (als betroffene Person i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) durch das FA (als Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 HS. 1 DSGVO) im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens unterliegt unabhängig von der Steuerart den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (BFH 12.3.24, IX R 35/21). |

     

    Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag eines Steuerpflichtigen, das FA möge (elektronische) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. FA und FG hatten den Antrag zurückgewiesen.

     

    Der BFH stellte klar: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der DSGVO. Auf eine Differenzierung nach der Steuerart, der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beschränkt die Anwendung der DSGVO nicht auf den Bereich der harmonisierten Steuern.

     

    Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO (Erstellung einer Kopie) gewährt keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO (Umfang des Auskunftsanspruchs) eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nur wenn eine Kopie von Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zur Verfügung gestellt zu bekommen.

     

    Ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt

    Quelle: ID 50073875