· Nachricht · Fristverlängerungen
Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
| Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Coronapandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 S. 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Art. 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21.3.22) um weitere drei Monate verlängert werden. |
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (25.6.21, BGBl I 21, 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 S. 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO), (BMF 1.4.22, IV A 3 - S 0261/20/10001 :016).
Das aktuelle Schreiben ergänzt das Schreiben des BMF (20.7.21, BStBl I 21, 984. Es ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Weiterführender Hinweis
- BMF 1.4.22, IV A 3 - S 0261/20/10001 :016 (Link)