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Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 liegt vor
| Anlass für das Gesetz seien „insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs.“ |
Zu den Änderungen gehören:
- die Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise,
- die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG,
- die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt, §§ 39 ff. EStG.
- Sowie im Bereich der Umsatzsteuer:
- die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets,
- die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13bUStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog.Wiederverkäufer.
Zudem werde „weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.“
Weiterführender Hinweis
- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020)
- Für eine kritische Darstellung einzelner Maßnahmen siehe auf der Seite des Deutschen Steuerberaterverbands den Beitrag „Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 ist da!“
Quelle: ID 46825675