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  • · Fachbeitrag · Legal Tech

    Wie hilfreich dürfen elektronische Assistenzsysteme sein, ohne unerlaubte Rechtsberatung anzubieten

    | In einem Rechtsstreit zwischen Wolters Kluwer und der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg hat das LG Köln (8.10.19, 33 O 35/19) der Kammer recht gegeben. Der digitale Vertragsgenerator von Wolters Kluwer bietet eine Leistung, die als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 RDG zu werten ist und daher nur von Rechtsanwälten angeboten werden darf. Die Kammer hatte auf Unterlassung geklagt. Wolters Kluwer will Berufung einlegen und die Angelegenheit ggf. höchstgerichtlich klären lassen. |

     

    Noch Formularsammlung oder schon Rechtsberatung?

    Das LG Köln zieht die Linie der noch erlaubten Hilfeleistung in diesem Fall beim Ausfüllen eines standardisierten Vertragsformulars, wenn diese sich auf das Erfragen der erforderlichen Angaben und das Einsetzen in das Dokument beschränkt. Im Falle des Vertragsgenerators aber erhält der Anwender im Zeitpunkt der Anwendung ein konkret auf den von ihm im Rahmen des Fragen-Antwort-Katalogs geschilderten Sachverhalt zugeschnittenes Produkt. Der Vertragsgenerator geht damit über das Format eines klassischen Formularhandbuchs erheblich hinaus und kann auch nicht nur als weiterentwickelte digitale Formularsammlung begriffen werden.

     

    Der Vertragsgenerator war u.a. mit Aussagen wie „günstiger und schneller als der Anwalt“ bzw. „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“ beworben worden. Auch diese Art der Bewerbung ist untersagt. Denn bereits die Werbung für die selbstständige Erbringung von Dienstleistungen ist unlauter, wenn es sich ‒ wie vorliegend ‒ um unerlaubte Rechtsdienstleistungen handelt. Es liegt insoweit eine Irreführung i. S. v. § 5 UWG vor, weil Wolters Kluwer gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis ‒ hier u.a. Verbrauchern ‒ mit einer Leistung wirbt, deren Erbringung dem Unternehmen aus Rechtsgründen verwehrt ist.

     

    Ein weiteres Verfahren zu Legal Tech liegt schon beim BGH

    Beim BGH ist bereits ein Verfahren zu LegalTech anhängig (BGH VIII ZR 285/18). Es geht darin um die Abtretung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis an den Inkassodienstleister LexFox GmbH. Die GmbH bietet softwarebasiert über die von ihr betriebene Internetseite www.wenigermiete.de einen Check u.a. der Miethöhe auf Zulässigkeit mit Blick auf die Mietpreisbremse. Gibt es Grund zur Beanstandung, kann der Mieter die Gesellschaft beauftragen, den Vermieter zu rügen bzw. Ansprüche gerichtlich zu verfolgen. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft einen Teil der Mietersparnis. Auch hier lautet der Vorwurf unter anderem auf unerlaubte Rechtsberatung:

    Nach dem Geschäftsmodell der Gesellschaft liege der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, für die sie registriert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 RDG), sondern vielmehr im Bereich der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) mit lediglich angeschlossener Inkassodienstleistung. Daher fehle es der Gesellschaft in der Folge an der Aktivlegitimation, die ihr gegenüber abgetretenen Mietforderungen einzuklagen.

    Quelle: ID 46186977