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  • · Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Buchführung

    Nichtbeanstandung von elektronischen Aufzeichnungssystemen ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

    | Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.20 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind allerdings umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. (BMF 6.11.19, IV A 4 - S 0319/19/10002 :001). |

     

    Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (22.12.16, BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1.1.20 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. mit § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

     

    Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme ‒ DSFinV-K ‒ findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

     

    Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

    Quelle: ID 46222242