· Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht
Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig
| Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (SG Dortmund 11.3.19 P S 34 BA 68/18, Urteil, rkr.) |
Die beigeladene Lohnbuchhalterin war auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 EUR beschäftigt. Sie führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Nach Auffassung des SG war die Lohnbuchhalterin damit abhängig beschäftigt.
Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert war. Diese Eingliederung ergab sich daraus, dass sie das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet hatte. Auch hatte sie die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und war in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen.
PRAXISTIPP | Gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten sind fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. |
Kein Unternehmerrisiko
Ferner sprach für eine abhängige Beschäftigung, dass die Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen hatte. Insbesondere ließ die Zahlung eines Festgehalts die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass sie die Tätigkeit für das Unternehmen nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet hatte, war für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit ohne Belang.